Die Vorsorgevollmacht als Instrument der persönlichen Vorsorge

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung, an Ihrer Stelle zu handeln, wenn Sie dazu aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind.

Hierbei ist zu beachten, dass derzeit noch geltendem Recht ohne eine solche Vollmacht weder Ihre Kinder noch Ihr Ehepartner im Ernstfall „rechtsverbindliche Erklärungen“ für Sie abgeben, Sie also gesetzlich nicht vertreten können (Ausnahme: Ehengatten(not-)vertretungsrecht im Bereich Gesundheitssorge für 6 Monate). Eine Vertretung kann aber erforderlich werden, wenn ein Bankgeschäft abgewickelt oder ein Pflegevertrag unterschrieben werden muss. Liegt im Krankheitsfall keine Vollmacht vor, muss das Amtsgericht eine Person zur rechtlichen Betreuerin/ zum rechtlichen Betreuer bestellen. Hierbei hat allerdings das Ehrenamt (d.h. i.d.R. die Bestellung von nahen Angehörigen) Vorrang vor der Berufsbetreuung.

Eine Vorsorgevollmacht hat den Vorteil, dass Sie darin bestimmen können, welche konkrete Person im Fall des Falles für Sie handeln soll. Sie können auch bestimmen, welche Wünsche und Bedürfnisse Ihnen wichtig sind und wie Ihre persönlichen Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Da Sie mit einer Vollmacht der bevollmächtigten Person sehr weitreichende Befugnisse einräumen und das Betreuungsgericht nicht, wie bei rechtlichen Betreuung, die Tätigkeit der Vertretungsperson jährlich prüft, ist die sorgfältige Auswahl der beauftragten Person besonders wichtig. Sie sollten deshalb nur der Person eine Vollmacht erteilen, die Ihr absolutes Vertrauen genießt. 

Eine Beratung vor Abschluss einer Vorsorgevollmacht ist wegen der weitreichenden Kompetenzen, die Sie Ihrer Vertrauensperson übertragen, sinnvoll.

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  • Download: Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz: Formular