In Deutschland kann eine volljährige Person eine andere nur dann rechtlich vertreten, wenn sie dazu bevollmächtigt ist. Auch Ehepartner*innen können sich ohne eine solche Bevollmächtigung ebenso wenig rechtlich gegenseitig vertreten wie volljährige Kinder ihre Eltern oder umgekehrt.

Ist ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern, muss ein anderer das für ihn tun. Das ist möglich durch

  • die Erteilung einer Vollmacht (Vorsorgevollmacht) durch die zu vertretende Person oder
  • die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht.

Nicht jede volljährige Person ist in der Lage eine Vollmacht zu erteilen, z.B. wenn sie nicht geschäftsfähig ist oder niemanden kennt, dem sie vertrauen kann. Für diese Menschen kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen.

Die Tätigkeit als Betreuer*in und als bevollmächtigte Person deckt sich inhaltlich, denn beide handeln als Vertreter*innen. D.h. Bevollmächtigte sind ebenso handlungsbefugt wie rechtliche Betreuer*innen. Jedoch sind Betreuer*innen dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig, Bevollmächtigte unterliegen i.d.R. nur der Kontrolle der Vollmachtgeber*innen. Darum ist bei der Vollmacht ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig.