In Deutschland kann eine volljährige Person eine andere nur dann rechtlich vertreten, wenn sie dazu bevollmächtigt ist. Auch Ehepartner*innen können sich ohne eine solche Bevollmächtigung ebenso wenig rechtlich gegenseitig vertreten wie volljährige Kinder ihre Eltern oder umgekehrt.

Ist ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern, muss ein anderer das für ihn tun. Das ist möglich durch

  • die Erteilung einer Vollmacht (Vorsorgevollmacht) durch die vollmachtgebende Person oder
  • die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht.
  • Seit 01.01.2023 hingekommen ist das zeitlich und inhaltlich begrenzte Ehegatten(not)vertretungsrecht für die Gesundheitssorge (maximal 6 Monate geltend)

Nicht jede volljährige Person ist in der Lage eine Vollmacht zu erteilen, z.B. wenn sie nicht geschäftsfähig ist oder niemanden kennt, dem sie vertrauen kann. Denn das uneingeschränkte Vertrauen ist bei der Vollmacht Grundvoraussetzung!

Für diese Menschen kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen.

Die Tätigkeit als Betreuer*in und als bevollmächtigte Person deckt sich inhaltlich, denn beide handeln als Vertreter*innen. D.h. Bevollmächtigte sind ebenso handlungsbefugt wie rechtliche Betreuer*innen. Jedoch sind Betreuer*innen dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschafts- bzw. berichtspflichtig und werden so regelmäßig vom Gericht kontrolliert. Bevollmächtigte unterliegen in der Regel nur der Kontrolle der Vollmachtgeber*innen. Nur in Ausnahmefällen kommt bei Vollmachten eine Kontrollbetreuung in Betracht, wenn ein Missbrauchsverdacht dem Gericht bekannt wird. Darum ist bei der Vollmacht ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig.

Daher gilt: Im Zweifel lieber eine Betreuungsverfügung statt eine Vorsorgevollmacht.

Wir informieren Sie gerne über alle Varianten der persönlichen Vorsorge: Kontakt